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Hintergrund
Der Bewohner eines Hauses hat am Abend des Neujahrstages 2006 von seinem Grundstück aus eine Feuerwerksrakete abgeschossen. Diese ist zunächst gerade nach oben geschossen, dann aber von der Bahn abgekommen und durch einen 7 bis 9 Zentimeter großen Spalt zwischen Außenwand und Dach in eine benachbarte Scheune eingedrungen und explodiert – mit verheerendem Ergebnis: Die Scheune und andere Gebäude, darunter ein Wohnhaus, wurden ein Raub der Flammen.
Die Versicherung des vom Feuer Geschädigten hat den Schaden (417.000 Euro) reguliert und verlangt vom Nachbarn, der die Rakete abgeschossen hat, Ersatz.
Nach Meinung der Versicherung haftet der Nachbar auch ohne Verschulden unter dem Gesichtspunkt des sog. nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs.
Entscheidung
Der BGH lehnt eine Haftung ohne Verschulden in diesem Fall ab.
Ein vom Verschulden unabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch kann nur bestehen, wenn das gefährliche Verhalten auf dem Nachbargrundstück dem Bereich der konkreten Nutzung dieses Grundstücks zuzuordnen ist und einen sachlichen Bezug zu diesem aufweist. Dieser Bezug fehlt hier, so der BGH. Das Abschießen einer Feuerwerksrakete am Neujahrstag entspricht einem gesellschaftlichen Brauch. Ein Bezug zur Wohnnutzung des Grundstücks ist nicht erkennbar.
Ganz aus dem Schneider ist der Feuerwerker hier aber noch nicht: Wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann, haftet er für den Schaden aus Deliktsrecht. Das Berufungsgericht, an das der BGH die Sache zurückverwiesen hat, muss nun klären, ob der beklagte Nachbar fahrlässig gehandelt hat, z. B. weil er die Öffnungen in der Scheune hätte erkennen können.
(BGH, Urteil v. 18.9.2009, V ZR 75/08) |