Keine Mietminderung bei Schallschutz nach DIN - berger24.de | Newsticker Wohnungseigentum, Mietwohnung, Immobilien, Mietrecht, WEG-Recht, Maklerrecht, Steuerrecht, Kapitalanlage
berger24.de

Ihr Makler für Hamburg und Umgebung

Direktsuche: Tel.: (040) 430 430-0 Sonntag, 5. Februar 2012, 10:27 Uhr

 Home > Magazin > Recht

  zurück  Druckversion 

BGH stärkt Vermieter

Keine Mietminderung bei Schallschutz nach DIN

Ein Mieter kann nicht erwarten, dass seine Wohnung einen Schallschutz aufweist, der über die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften hinausgeht.


Hintergrund

Ein Vermieter stritt mit seinen Mietern über eine Mietminderung. Die Mieter waren der Ansicht, dass ihre Wohnung wegen einer unzureichenden Trittschalldämmung zur darüberliegenden Wohnung mangelhaft sei.

Im Prozess vor dem Landgericht hat ein Sachverständiger eine Trittschallmessung durchgeführt und festgestellt, dass zwar die Anforderungen der DIN 4109 (1989) erfüllt seien. Hierbei handele es sich jedoch um den reinen Norm-Schallschutz, der allgemein nicht der Qualität mittlerer Art und Güte entspreche. Das Landgericht gab daher den Mietern Recht und sprach ihnen die Mietminderung zu.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Sinne des Vermieters und stellt klar, dass die Trittschalldämmung den maßgeblichen Anforderungen entspricht, ein Mangel bei der Wohnung nicht vorliegt und daher eine Mietminderung nicht gerechtfertigt ist.

Nach Ansicht der Richter können die Mieter nicht erwarten, dass ein Schallschutz in der Wohnung vorhanden ist, der über die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN 4109 hinausgeht. Wenn wie hier keine Vereinbarungen zur Beschaffenheit einer Wohnung im Vertrag festgelegt sind, kann der Mieter erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Dabei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen. Gibt es zu bestimmten Anforderungen an den Wohnstandard technische Normen, so ist (jedenfalls) deren Einhaltung vom Vermieter geschuldet. Dabei ist grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.

(BGH, Urteil v. 7.7.2010, VIII ZR 85/09)

(13.08.10)

.

Stichwortsuche: Durchsuchen Sie unsere Datenbank nach bestimmten Stichworten: 


  zurück    Seitenanfang   drucken


berger24.de - Partner von Amazon.de
Business & Karriere  Computer & Internet  Geld & Investment  Lifestyle  Ratgeber
Neu im Kino - aktuelle Filme auf DVD

Weitere News

 

Home    Immobilien    Service    Magazin    Hamburg    Inserieren    Newsletter    Impressum    E-Mail


© 1999-2012. Andreas Berger Immobilien & Vermögensverwaltungen, IVD-Makler
Stresemannstrasse 52 · 22769 Hamburg · Telefon (040) 4304300 · Telefax (040) 432 86 221

Irrtum, Änderung und Zwischenvermittlung vorbehalten.



Werde Fan und erfahre
zuerst von neuen Angeboten!