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Hintergrund
Der Vermieter einer Wohnung und sein Mieter stritten um die Betriebskostenabrechnung, insbesondere um die Einsicht in die Belege.
Der Mieter war zu einem Termin im Büro des Vermieters erschienen, ließ sich die Belege vorlegen und wollte diese dann fotografieren, um sie eingehend prüfen zu können. Der Vermieter hielt dies für nicht zulässig, nahm die Belege an sich und verbot das Abfotografieren.
Der Mieter meint nun, dass durch das Verwehren des Abfotografierens sein Anspruch auf Belegeinsicht nicht erfüllt worden sei und erhebt Klage.
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