§ 585a BGB | berger24.de
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Mietrecht

Auszüge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung ab dem 1.9.2001 (ohne Gewähr)
hier: § 585a BGB

BGBTitel
§ 585a Form des Landpachtvertrags
 

Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.


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