§ 197 BGB | berger24.de
berger24.de

Ihr Makler für Hamburg und Umgebung

Direktsuche: Tel.: (040) 430 430-0 Dienstag, 7. Februar 2012, 20:40 Uhr

[ zurück ] [ zur Übersicht ] [ drucken ]

Mietrecht

Auszüge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung ab dem 1.9.2001 (ohne Gewähr)
hier: § 197 BGB

BGBTitel
§ 197 Vierjährige Verjährungsfrist
 

In vier Jahren verjähren die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen, mit Einschluß der als Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke allmählicher Tilgung des Kapitals zu entrichtenden Beträge, die Ansprüche auf Rückstände von Miete und Pacht, soweit sie nicht unter die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 6 fallen, und die Ansprüche auf Rückstände von Renten, Auszugsleistungen, Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegehalten, Unterhaltsbeiträgen und allen anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen


[ zurück ] [ Seitenanfang ] [ Home ] [ drucken ]

Home    Immobilien    Service    Magazin    Hamburg    Inserieren    Newsletter    Impressum    E-Mail


© 1999-2012. Andreas Berger Immobilien & Vermögensverwaltungen, IVD-Makler
Stresemannstrasse 52 · 22769 Hamburg · Telefon (040) 4304300 · Telefax (040) 432 86 221

Irrtum, Änderung und Zwischenvermittlung vorbehalten.



Werde Fan und erfahre
zuerst von neuen Angeboten!