§ 550 BGB | berger24.de
berger24.de

Ihr Makler für Hamburg und Umgebung

Direktsuche: Tel.: (040) 430 430-0 Dienstag, 7. Februar 2012, 21:10 Uhr

[ zurück ] [ zur Übersicht ] [ drucken ]

Mietrecht

Auszüge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung ab dem 1.9.2001 (ohne Gewähr)
hier: § 550 BGB

BGBTitel
§ 550 Form des Mietvertrags
 

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.


[ zurück ] [ Seitenanfang ] [ Home ] [ drucken ]

Home    Immobilien    Service    Magazin    Hamburg    Inserieren    Newsletter    Impressum    E-Mail


© 1999-2012. Andreas Berger Immobilien & Vermögensverwaltungen, IVD-Makler
Stresemannstrasse 52 · 22769 Hamburg · Telefon (040) 4304300 · Telefax (040) 432 86 221

Irrtum, Änderung und Zwischenvermittlung vorbehalten.



Werde Fan und erfahre
zuerst von neuen Angeboten!