Auszüge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung ab dem 1.9.2001 (ohne Gewähr)
hier: § 558e BGB
BGB
Titel
§ 558e
Mietdatenbank
Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen.