§ 559 BGB | berger24.de
berger24.de

Ihr Makler für Hamburg und Umgebung

Direktsuche: Tel.: (040) 430 430-0 Dienstag, 7. Februar 2012, 20:54 Uhr

[ zurück ] [ zur Übersicht ] [ drucken ]

Mietrecht

Auszüge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung ab dem 1.9.2001 (ohne Gewähr)
hier: § 559 BGB

BGBTitel
§ 559 Mieterhöhung bei Modernisierung
 

(1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.
(2) Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt worden, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


[ zurück ] [ Seitenanfang ] [ Home ] [ drucken ]

Home    Immobilien    Service    Magazin    Hamburg    Inserieren    Newsletter    Impressum    E-Mail


© 1999-2012. Andreas Berger Immobilien & Vermögensverwaltungen, IVD-Makler
Stresemannstrasse 52 · 22769 Hamburg · Telefon (040) 4304300 · Telefax (040) 432 86 221

Irrtum, Änderung und Zwischenvermittlung vorbehalten.



Werde Fan und erfahre
zuerst von neuen Angeboten!