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Mietrecht

Auszüge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung ab dem 1.9.2001 (ohne Gewähr)
hier: § 592 BGB

BGBTitel
§ 592 Verpächterpfandrecht
 

Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache. Für künftige Entschädigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. Mit Ausnahme der in § 811 Abs.1 Nr. 4 der Zivilprozeßordnung genannten Sachen erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf Sachen, die der Pfändung nicht unterworfen sind. Die Vorschriften §§ 562a bis 562c gelten entsprechend.


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