|
Mietrecht Störender Lärm Die fristlose Kündigung eines Wohnungsmietvertrages wegen Störung des Hausfriedens durch starke Musik (hier: E-Gitarre mit Verstärker) bedarf grundsätzlich der vorherigen Abmahnung. Eine einmalige pflichtwidrige Störung des Vertrauensverhältnisses macht allein die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht unzumutbar. |
|
© 1999-2005. Andreas Berger Immobilien & Vermögensverwaltungen, Hamburg |