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Keine Haftung für herabfallende Dachlawinen

Das kann in schneereichen Wintern schnell einmal passieren: Schnee- und Eislawinen lösen sich vom Dach und stürzen auf Fahrzeuge, die vor dem Haus abgestellt sind, oder Passanten, die gerade vor dem Haus vorbeigehen. Werden die Passanten verletzt oder entsteht an den Fahrzeugen Schaden, sind Sie als Hausbesitzer nicht von vornherein verpflichtet, Schadenersatz oder Schmerzensgeld zu zahlen.

Der Grund: Sie müssen überhaupt nur dann Vorkehrungen gegen herabfallende Dachlawinen treffen, wenn die Gemeindesatzung dies vorschreibt oder die örtlichen Verhältnisse es erfordern. Insbesondere müssen Sie nicht generell Schneefanggitter oder Warntafeln anbringen. Dazu sind Sie allenfalls dann verpflichtet, wenn massive Schneefälle vorausgegangen sind oder Tauwetter eingesetzt hat.


LG Coburg, Az: 32 S 105/03

(Zuletzt bearbeitet am 23.01.04)

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