|
WEG
Wohneigentümer nur als Gemeinschaft haftbar
Bonn - Eine wichtige Grundsatzentscheidung fällte der Bundesgerichtshof (Az. V ZB 32/05) für Wohneigentumsanlagen. Danach ist nicht der einzelne Eigentümer per "gesamtschuldnerischer Haftung" Vertragspartner von Handwerkern oder Lieferanten, sondern jeweils die Eigentümergemeinschaft als Ganzes. Dieses Urteil begrüßt der Verein "Wohnen im Eigentum", entfalle damit doch das Risiko der Eigentümer, fremde Schulden bezahlen zu müssen.
Der Verbraucherschutzverein sieht das Urteil als Abkehr des BGH von der gesamtschuldnerischen Haftung. Die Gefährdung des eigenen Vermögens durch Insolvenz eines Miteigentümers oder ihrer Zahlungsverweigerung sei damit ausgeschlossen. Bisher galt: Jeder Miteigentümer haftete mit seinem gesamten Vermögen für die Schulden der Gemeinschaft. Wurde eine Eignergemeinschaft zur Zahlung einer Heizölrechnung verurteilt, konnte der Lieferant willkürlich einen Eigentümer auswählen und von ihm die Bezahlung der gesamten Schuld verlangen, unabhängig davon, wie hoch die Schuld war. Der Eigentümer mußte daraufhin von jedem anderen Miteigentümer den entsprechenden Anteil eintreiben und blieb bei insolventen Miteigentümern auf deren Teil der Schuld sitzen.
Die Neuerung nach dem BGH-Urteil: Die Eigentümergemeinschaft haftet als Ganzes für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, und die Haftung ist auf das Gemeinschaftsvermögen beschränkt. Der einzelne Eigentümer kann nur noch in Höhe seiner laufenden Zahlungsverpflichtungen belangt werden. Eine persönliche Haftung für die gesamte Schuld besteht nur noch in dem Fall, daß ein Eigentümer diese Schuld freiwillig übernimmt.
BGH |