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WEG
Verwalter ist für das Laubfegen verantwortlich - Die Eigentümergemeinschaft kann Miteigentümer nicht durch Mehrheitsbeschluss zwingen, bei der Entfernung von Laub und Reinigung der Außenanlage selbst Hand anzulegen.
Hintergrund
Herbstzeit ist Laubzeit. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hat daher mehrheitlich beschlossen, dass für die Herbstzeit vom 1.9. bis zum 30.1. eines Jahres die Wohnungseigentümer nach einem festgelegten Plan zum Fegen von Laub und zur allgemeinen Reinigung der Außenanlagen herangezogen werden.
Ein Wohnungseigentümer hat diesen Beschluss rechtzeitig angefochten.
Entscheidung
Das Gericht hat den Beschluss der Eigentümer aufgehoben, weil dieser nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
Da das WEG den Wohnungseigentümern eine Pflicht zur aktiven Mitwirkung beim Vollzug von Verwaltungsentscheidungen nicht auferlegt, sondern nur eine Kostenbeitragspflicht im Rahmen der gefassten Beschlüsse, können Reinigungs-, Gartenarbeits- oder Räum- und Streupflichten den Wohnungseigentümern nur durch Vereinbarung, nicht aber durch Mehrheitsbeschluss persönlich auferlegt werden. Ansonsten würden nämlich Aufgaben, die in den Pflichtenkreis des Verwalters gehören und für die der Verwalter honoriert wird (Organisieren von Krankheits- und Urlaubsvertretung, Beauftragung und Kontrolle eines Dienstleisters etc.) auf die Wohnungseigentümer verlagert, ebenso unter Umständen das Haftungsrisiko (Ausgleiten auf nassem Laub). Schließlich ist es für einen einzelnen Eigentümer schwierig, wenn nicht unmöglich, allein für den ihm zugewiesenen Teil der Arbeiten einen Dienstleister zu finden.
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2008, I-3 Wx 77/08) |