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Messie zur Müllentsorgung verurteilt

Wer unter krankhaftem Sammelzwang leidet, muss seinen Müll vorschriftsgemäß entsorgen. Das „Messie-Syndrom“ berechtigt nicht dazu, Unrat in großen Mengen in einem Wohnhaus zu deponieren.

Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg entschieden und bestätige ein Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen. Die Göttinger Richter hatten einen Mann aus Moringen im Landkreis Northeim angewiesen, rund 50 Kubikmeter Müll, darunter verdorbene Lebensmittel, Sperrmüll, alte Zeitungen, Hausrat, Verpackungen und Altkleider, aus seinem Haus zu entfernen. Eine Berufung gegen das Urteil der ersten Instanz ließ das OVG in seinem aktuellen Beschluss nicht zu.

Der Mann sammelt den Unrat bereits seit Jahren in seinem Haus. Weil dadurch Ratten angelockt und Anwohner durch Fäkaliengeruch erheblich belästigt wurden, hatten die Behörden wiederholt die Beseitigung des Mülls angeordnet. Zu Recht, wie es im Beschluss der Lüneburger Richter heißt. „Die krankhafte Sammelneigung“ des Mannes lasse „die abfallrechtliche Beseitigungspflicht“ nicht entfallen.

(OVG Lüneburg, Urteil vom 07.04.2009, 7 LA 13/09)

(Zuletzt bearbeitet am 17.04.09)

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